Die ASA Aufsichtsbehörde in England hat eine L'Oreal Reklame
mit Julia Roberts gestoppt. Der Grund sei, dass die Reklame
vorgaukle, dass das Produkt der Grund für die schöne Haut
sei, in Wirklichkeit aber mit Photoshop das Foto verändert
worden sei. Normalerweise muss eine Firma die Originalbilder vor
der Manipulation vorzeigen. Da die Firma das in diesem Fall nicht
gemacht habe, wurde die Reklame von der Advertising Standards Authority
verboten. Aus der Standard:
Zu schön, um echt zu sein: Der Kosmetik-Konzern L'Oreal
muss eine Werbekampagne für Make-up mit Hollywood-Star Julia
Robertszurückziehen, weil die Schauspielerin auf den Plakaten zu
schön ist. Die Fotos von Roberts' Gesicht seien zu stark retuschiert,
sagt die britische Werbeaufsicht. Die Bilder der 43-Jährigen seien
deshalb irreführend. Das gleiche gelte auch für Bilder des
Supermodels Christy Turlington.
Die Irreführung der Oeffentlichkeit wurde gestoppt, obschon in der Werbung seit
je gemogelt wird, vor allem wenn es darum geht,
die Wirkung eines Schönheitsproduktes zu veranschaulichen.
Erstaunlich ist, dass die Schauspielerin, die sonst zu ihrem echten Gesicht steht,
nicht selbst interveniert hatte.
Die Tatsache, dass die Geschichte aber eine so grosse Verbreitung erreichte, muss
man sich fragen, ob die Kosmetikfirma die Konfrontation nicht bewusst in Kauf genommen
hat. Die Reklame wurde nun so gratis in vielen OnlineZeitungen oder am Fernsehen
gezeigt. Unbezahlbar.
In der Schweiz wäre der Stunt kaum möglich. Der
Bund:
Die Sache ins Rollen gebracht hat die liberaldemokratische
Parlamentsabgeordnete Jo Swinson, die sich bei der ASA beschwert hat.
L'Oréal erwecke mit seiner Werbung den Eindruck, das Make-up
könne Wunder bewirken. In Zeiten steigenden Schönheitswahns
und zunehmender Essstörungen sei das tabu.
Klingt aussergewöhnlich, so ein Verbot wäre jedoch auch in der
Schweiz möglich. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
verbietet irreführende Werbung. Das gilt auch für visuelle
Botschaften wie Fotos in der Werbung. "Entscheidend ist dabei, ob die
Werbung als Ganzes geeignet ist, beim Durchschnittskonsumenten eine
Fehlvorstellung über die Eigenschaften des Produkts hervorzurufen",
so Michael Schüepp, juristischer Mitarbeiter bei der Zürcher
Kanzlei Bühlmann Rechtsanwälte AG. Grundsätzlich muss
es der Werber mit der Transparenz jedoch nicht übertreiben, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass der Konsument die Botschaft auch
richtig versteht. Es ist also gut möglich, dass das Gericht findet,
es sei völlig klar, dass Werbefotos retouchiert werden.
Das ist jedoch nicht der einzige Haken. Gemäss Schüepp besteht
in der Schweiz für Kosmetika kein generelles Täuschungsverbot,
ganz im Gegensatz zu den Regelungen in der EU. Erst in der laufenden
Revision des Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzes
(LMG) ist vorgesehen, dass das Täuschungsverbot auch auf Kosmetika
ausgedehnt wird. Bis es so weit ist, wird täuschende Werbung für
Kosmetika nur ausnahmsweise von Amtes wegen verfolgt, wenn die Werbung
heilanpreisende Wirkung bei Krankheiten verspricht. Ansonsten muss man
die Sache selber in die Hand nehmen, wenn man findet, eine Werbung sei
rechtswidrig - genau wie die britische Parlamentsabgeordnete.